Hilfreiches von A bis Z - voraussetzunglose Teilzeit
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 63.1 LBG (früher § 78 b LBG)
Antragstellung:
– mit Antragsformular, ein halbes Jahr vorher auf dem Dienstweg
– an die Bezirksregierung
– Angabe des Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung
– gewünschter Beschäftigungsumfang (Reduzierung bis zur Hälfteder regelmäßigen Arbeitszeit)
– In Zeiten des akuten Lehrkräftemangels empfiehlt der Personalrat den Zusatz „aus Gründen der
Gesunderhaltung“ auf dem Antrag.
Beginn:
ausschließlich zum 1. August
Bedingung:
keine, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen
Dauer:
– unbegrenzt (die Dauer der Teilzeitbeschäftigung kann jedoch von der Dienstbehörde
nachträglich beschränkt werden, wenn dienstliche Belange dieserfordern)
Auswirkungen:
– Bezüge im Verhältnis gekürzt
– vermögenswirksame Leistungen: anteilige Anrechnung
– Auswirkung auf Ruhegehaltsbezug (anteilige Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit); kann bei Bedarf vom Personalrat berechnet werden
– Kürzung der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung (keine Kürzung, wenn die Reduzierung derArbeitszeit nur eine Stunde beträgt).
Rückkehr:
nach Ablauf Vollbeschäftigung (nach dem letzten Tag der Sommerferien des jeweiligen Jahres)
Achtung: Änderung seit dem 01.08.2016:
Volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nur noch bei Absenkung der Stundenzahl um eine
Stunde auf 27 Pflichtstunden.
Download: Antragsformular – Stand V-2022
www.gs-personalrat.de
Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg
Stand: I/2014 – Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!