Hilfreiches von A bis Z - Jahresfreistellung bzw. "Sabbatjahr"
Teilzeitbeschäftigung gemäß§ 64 LBG für Beamtinnen/Beamte und § 11 (2) TV-L für die Tarifbeschäftigten (früher § 78 b LBG, besser bekannt als „Sabbatjahr“)
Antragstellung:
mit dem Antragsformular bis zum 1.2. auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung
Beginn:
ausschließlich zum 1. August
Möglichkeiten:
Teilzeitbeschäftigung |
Dienstbezüge |
davon Vollbeschäftigung |
anschließende Freistellung |
3 Jahre |
2/3 |
2 Jahre |
1 Jahr |
4 Jahre |
3/4 |
3 Jahre |
1 Jahr |
5 Jahre |
4/5 |
4 Jahre |
1 Jahr |
6 Jahre |
5/6 |
5 Jahre |
1 Jahr |
7 Jahre |
6/7 |
6 Jahre |
1 Jahr |
Für teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer gelten die Regelungen sinngemäß. Allerdings darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums nicht unterschritten werden (d.h. es müssen mindestens 21 Wochenstunden vereinbart sein).
Auswirkungen:
– Bezüge werden für den gesamten Zeitraum anteilig gezahlt;
– Beihilfeanspruch besteht für den gesamten Zeitraum;
– Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur anteilig ruhegehaltsfähig;
– für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung gelten die Regelungen für vollbeschäftigte Lehrkräfte;
– bei Lehrkräften, die bereits nach den bisherigen Regelungen teilzeitbeschäftigt sind, gelten die Regelungen für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung wie bei der bisherigen Teilzeitbeschäftigung
Veränderungen:
– der Antritt eines Erziehungsurlaubs oder einer Beurlaubung aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen
unterbricht die Teilnahme am Sabbatjahr;
– eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig, angesparte Bezüge werden nachgezahlt;
– der Nachzahlungsanspruch besteht ebenfalls, wenn das Freistellungsjahr aus einem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Grund nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden kann.
Download: Antragsformular – Stand V-2022
www.gs-personalrat.de
Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg
Stand: I/2014 – Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!