Hilfreiches von A bis Z - familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung

 Teilzeitbeschäftigung gemäß § 66 LBG (früher: § 85 a Nr. 1 LBG) und Beurlaubung gemäß § 71.1 LBG (früher: § 85 a Nr. 2 LBG)

 

Antragstellung:          

– der Beginn der Freistellung wird durch den Antrag bestimmt

– Verlängerungsantrag 6 Monate vorher

– Angabe des Zeitraumes

– gewünschter Beschäftigungsumfang (Reduzierung maximal 50 %, während der Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung auch mit weniger als 50% möglich – § 67 LBG)

– auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung

 

Bedingung:    

– Kind unter 18 Jahre oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen

 

Dauer:

– bei Teilzeit unbegrenzt

– Höchstdauer einer Beurlaubung ist 12 Jahre

– Höchstdauer nach § 71.1 und § 70.1 zusammen ist 12 Jahre

 

Auswirkung:   

  1. a) einerTeilzeit

– Bezüge im Verhältnis gekürzt

– vermögenswirksame Leistungen: anteilige Anrechnung

– Auswirkungen auf Ruhegehaltsbezug (anteilige Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit)

– für Beamte: uneingeschränkter Beihilfeanspruch

– für Tarifbeschäftigte: mögliche Beihilfe nur anteilig

– Kürzung der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgrün­den und bei Schwerbehinderung

 

  1. b) einer Beurlaubung

– Bezüge entfallen

– für Beamte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch !

– für Tarifbeschäftigte: kein Beihilfeanspruch

– Achtung: keine Anrechnung auf die ruhegehaltsfä­hige Dienstzeit!

 

Rückkehr:      

– nach Ablauf Vollbeschäftigung (nach dem letzten Tag der Sommerferien des jeweili­gen Jahres)

– vorzeitig mit Zustimmung des Dienstherrn

– wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort wird angestrebt

 Achtung:              Änderung seit dem 01.08.2016:

                            Volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nur noch bei Absenkung der

                            Stundenzahl um eine Stunde auf 27 Pflichtstunden.

 

Download: Antragsformular – Stand V-2022

www.gs-personalrat.de

Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: I/2014 – Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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