Hilfreiches von A bis Z - familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 66 LBG (früher: § 85 a Nr. 1 LBG) und Beurlaubung gemäß § 71.1 LBG (früher: § 85 a Nr. 2 LBG)
Antragstellung:
– der Beginn der Freistellung wird durch den Antrag bestimmt
– Verlängerungsantrag 6 Monate vorher
– Angabe des Zeitraumes
– gewünschter Beschäftigungsumfang (Reduzierung maximal 50 %, während der Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung auch mit weniger als 50% möglich – § 67 LBG)
– auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung
Bedingung:
– Kind unter 18 Jahre oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen
Dauer:
– bei Teilzeit unbegrenzt
– Höchstdauer einer Beurlaubung ist 12 Jahre
– Höchstdauer nach § 71.1 und § 70.1 zusammen ist 12 Jahre
Auswirkung:
- a) einerTeilzeit
– Bezüge im Verhältnis gekürzt
– vermögenswirksame Leistungen: anteilige Anrechnung
– Auswirkungen auf Ruhegehaltsbezug (anteilige Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit)
– für Beamte: uneingeschränkter Beihilfeanspruch
– für Tarifbeschäftigte: mögliche Beihilfe nur anteilig
– Kürzung der Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen und bei Schwerbehinderung
- b) einer Beurlaubung
– Bezüge entfallen
– für Beamte besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch !
– für Tarifbeschäftigte: kein Beihilfeanspruch
– Achtung: keine Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit!
Rückkehr:
– nach Ablauf Vollbeschäftigung (nach dem letzten Tag der Sommerferien des jeweiligen Jahres)
– vorzeitig mit Zustimmung des Dienstherrn
– wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort wird angestrebt
Achtung: Änderung seit dem 01.08.2016:
Volle Alters- und Schwerbehindertenermäßigung nur noch bei Absenkung der
Stundenzahl um eine Stunde auf 27 Pflichtstunden.
Download: Antragsformular – Stand V-2022
www.gs-personalrat.de
Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg
Stand: I/2014 – Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!