Hilfreiches von A bis Z - Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Die Bezirksregierung und das Schulamt (genauer: obere und untere Schulaufsicht) haben laut Sozialgesetzgebung die Aufgabe, allen Lehrkräften, die länger als sechs Wochen in einem Jahr erkrankt fehlen, ein sogenanntes „BEM-Gespräch“ anzubieten.
Dabei ist es unerheblich, ob die sechs Wochen Fehlzeiten „am Stück“ oder „addiert“ entstanden sind. Das Angebot kann auch schon gemacht werden, wenn ein erneutes Attest diese Frist überschreitet.

In einem solchen Fall wird zuerst der Personalrat informiert, der daraufhin die Möglichkeit wahrnimmt, die Lehrkraft über den Hintergrund des BEM aufzuklären.
Erst danach verschickt das Schulamt die Unterlagen an die Lehrkraft.

Grundsätzlich geht es bei einem BEM um die Reduzierung und Prävention von Fehlzeiten sowie den Erhalt des Arbeitsplatzes.
Dabei kann es meistens nur um Fehlzeiten/Krankheiten gehen, die einen Zusammenhang mit dienstlicher Belastung haben. Vereinfacht ausgedrückt: Die Lehrkraft, die sich beim Freizeitsport das Bein bricht und danach drei Monate wegen Krankenhausaufenthalt und Reha-Maßnahmen in der Schule fehlt, wird hoffentlich anschließend mit voller Kraft in den Dienst zurückkehren können und das nicht mit Schulleitung und Schulaufsicht diskutieren wollen.
Aber wenn ein engerer Zusammenhang zwischen dienstlicher Belastung und Fehlzeiten besteht, kann es durchaus sinnvoll sein das BEM-Angebot wahrzunehmen.

 

Alle Lehrerinnen und Lehrer führen das BEM-Gespräch mit der zuständigen Schulrätin. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können das Gespräch ggfs. auch mit der oberen Schulaufsicht führen. In einem solchen Gespräch werden die Zusammenhänge zwischen schulischer Belastung und Krankheit/Fehlzeiten erörtert und Hilfsangebote besprochen.

Die Lehrkraft kann ein BEM
– ablehnen oder verfristen lassen (was die gleiche Wirkung hat),
– wahrnehmen und ein Gespräch mit der Schulaufsicht vereinbaren (und dabei ein Mitglied des Personalrats oder eine Person des Vertrauens mit hinzuziehen),

– später wahrnehmen, wenn bspw. zuerst noch ein Klinikaufenthalt ansteht oder

– selbst beantragen (Musterschreiben).

Dabei ist relativ strukturiert vorgegeben, wie ein solches Gespräch stattfindet (Gesprächsleitfaden) und dass dort zum Beispiel keinerlei Angaben über die eigene Krankheitsgeschichte gemacht werden müssen.
Die Hilfsangebote, die (befristet) gewährt werden können, sind auch schon vorgegeben, es kann sich also vorher jede Lehrkraft damit auseinandersetzen.

 

Unter anderem folgende Maßnahmen werden in einer Verfügung der Bezirksregierung vorgeschlagen (Gesprächsleitfaden):
– Änderung des Stundenplans bzw. der Unterrichtsverteilung,
– (zeitweise) Entbindung von der Klassenleitung oder von Aufsichtspflichten,
– (zeitweise) Abordnung oder
– Versetzung.

Auch aufgeführt bei den Hilfsangeboten ist die Wiedereingliederung, die aber nicht mit dem BEM-Verfahren verwechselt werden darf, jedoch im Rahmen eines BEM organisiert werden kann.

 

Der Personalrat steht für eine individuelle und vertrauliche Beratung zum BEM zur Verfügung.

 

www.gs-personalrat.de

Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Duisburg

Stand: IX/2016 – Achtung! Bei älteren Daten im Zweifel fragen, ob sie sich noch auf aktuellem Stand befinden!

 

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